Das Steuer und die Lupe – Band 7b
EMAS — Ein Haus prüfen, das seine Zahlen veröffentlicht · Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 · konsolidierte Fassung vom 12. Juli 2023 · Rechtsstand D · A · CH: 6. Oktober 2026
Sieben Berichte «ohne Abweichung» sagen nicht, ob ein Haus seine Vorschriften einhält. Band 7b nimmt die Lupe: zuerst die der internen Umweltbetriebsprüfung, dann die des Umweltgutachters. 30 Abschnitte, 30 konzeptuelle Karten, Fälle aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Band 7a hat gezeigt, was EMAS über ISO 14001 hinaus verlangt und was die Eigentümerschaft dafür entscheidet. Dieser Band fragt, wer nachsieht, ob es stimmt. Er beginnt in Baden-Baden: Sieben Berichte liegen auf dem Tisch, jeder endet mit «ohne Abweichung». Ein Umweltgutachter liest den jüngsten ganz und fragt nach einem nachgerechneten Zählerstand und nach einer Auflage mit ihrem Beleg. Auf vierundachtzig Seiten findet er keines von beiden.
Kapitel 3 — Die interne Umweltbetriebsprüfung. Warum sie mehr ist als das interne Audit der Norm, ein Programm, das alle Tätigkeiten in drei Jahren erfasst, die Prüfung am Tag, an dem die Küche arbeitet, Qualifikation und Unabhängigkeit im kleinen Haus, der Weg von der Zahl zurück zum Zähler, das Häkchen und sein Beleg, Gespräche mit Etage, Küche und Nachtdienst, Dienstleister und Pächter, Feststellungen, der Bericht an die Leitung, der Aktionsplan und die Frage, ob alles unter Kontrolle ist.
Kapitel 4 — Der Umweltgutachter. Zulassung und Aufsicht, die Wahl des Gutachters nach Geltungsbereich und Unabhängigkeit, die erste Begutachtung, Stichproben und Gespräche, die Rechtskonformität und der fehlende Nachweis, die kontinuierliche Verbesserung, die Validierung, der Weg zur zuständigen Stelle, das kleine Haus, mehrere Standorte, das Schweizer Haus, der jährliche Zyklus, Aussetzung und Streichung und was die Registrierung dem sagt, der sie liest.
Was verlangt ist und was nur Methode. In jedem Abschnitt trennt eine Tabelle, was die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 verlangt, was das Nutzerhandbuch empfiehlt und was nur Methode ist. Das deutsche Umweltauditgesetz und das österreichische Umweltmanagementgesetz sind ganz gelesen. Der Band gibt das Recht zum Stand vom 6. Oktober 2026 wieder, mit einem Nachtrag zur Änderung des Umweltauditgesetzes, die am 21. Oktober 2026 in Kraft getreten ist.
Was dieses Buch nicht ist. Es ist keine Beratung und keine Vorbereitung auf eine Begutachtung, und es sagt nicht voraus, wie ein Umweltgutachter urteilt oder eine zuständige Stelle entscheidet. Es zeigt, was beide prüfen, damit ein Haus es vorher selbst sieht. Das Arbeitsmaterial der dreißig Abschnitte steht hier auf der Plattform in bearbeitbarer Form zur Verfügung.
Formati disponibili
Le edizioni fisiche e digitali associate a questa scheda.
Contenuto / Contents
La struttura del volume così come presentata nell’edizione pubblicata.
- Vorwort.
- 3.1 Die interne Umweltbetriebsprüfung: mehr als ein internes Audit.
- 3.2 Das Programm der Umweltbetriebsprüfung: alle Tätigkeiten in drei Jahren
- 3.3 Die Häufigkeit: prüfen, wenn die Tätigkeit läuft.
- 3.4 Der Betriebsprüfer: Qualifikation und Unabhängigkeit im kleinen Haus
- 3.5 Umfang und Umweltkriterien: woran geprüft wird.
- 3.6 Die Umweltleistung prüfen: von der Zahl zurück zum Zähler.
- 3.7 Die Rechtskonformität prüfen: das Häkchen und sein Beleg.
- 3.8 Gespräche mit dem Personal: die Etage, die Küche, die Nacht.
- 3.9 Betriebsbedingungen und Ausrüstung: die Begehung.
- 3.10 Dienstleister und Pächter in der Umweltbetriebsprüfung.
- 3.11 Feststellungen: Kriterium, Nachweis, Schlussfolgerung.
- 3.12 Der Bericht an die Leitung: fünf Ziele, wenige Seiten.
- 3.13 Der Aktionsplan: Ursache, Maßnahme, Frist.
- 3.14 Die Wirksamkeit prüfen: die Feststellung, die wiederkehrt.
- 3.15 Die Schlussfolgerung: ist alles unter Kontrolle?.
- 4.1 Der Umweltgutachter: Akkreditierung, Zulassung und Aufsicht.
- 4.2 Die Wahl des Umweltgutachters: Geltungsbereich, Unabhängigkeit, Vereinbarung
- 4.3 Die erste Begutachtung: was vor dem Besuch feststeht.
- 4.4 Der Besuch: Unterlagen, Stichproben, Gespräche.
- 4.5 Die Rechtskonformität in der Begutachtung: kein Nachweis für einen Verstoß
- 4.6 Die Umweltleistung in der Begutachtung: die kontinuierliche Verbesserung
- 4.7 Die Validierung: zuverlässig, glaubhaft, korrekt.
- 4.8 Der Bericht des Umweltgutachters und seine Einwände.
- 4.9 Erklärung, Antrag und Eintragung: der Weg zur zuständigen Stelle.
- 4.10 Das kleine Haus: Begutachtung ohne unnötige Last.
- 4.11 Mehrere Standorte: Stichprobe und gemeinsame Registrierung.
- 4.12 Das Haus im Drittland: der Umweltgutachter für die Schweiz.
- 4.13 Der jährliche Zyklus: Aktualisierung, Verlängerung, wesentliche Änderung
- 4.14 Aussetzung und Streichung: Verstoß, Beschwerde, Kontrollbericht.
- 4.15 Was die Registrierung dem sagt, der sie liest.
- Nachwort.
- Quellen und Forschungsmethodik.
- Glossar.
- Analytischer Index.
- Über den Autor.
- Kontakt.
- Die Schriftenreihe.
- Die Online-Plattform..
- Danksagung.
Estratti / Extracts
Passaggi selezionati dal libro disponibili per la consultazione.
01 Vorwort Apri / Open
Sieben Berichte liegen auf einem Tisch in Baden-Baden, nach Jahren geordnet. Das Stadt- und Kurhotel ist seit sieben Jahren nach ISO 14001 zertifiziert und bereitet seine erste Registrierung nach EMAS vor. Jeder Bericht endet mit demselben Befund: «ohne Abweichung». Ein Umweltgutachter ist zu einem Gespräch vor der Begutachtung gekommen. Er liest den jüngsten Bericht ganz und stellt zwei Fragen. Auf welcher Seite steht ein Zählerstand oder ein Verbrauch, den jemand nachgerechnet hat? Und auf welcher Seite ist ein Bescheid genannt, mit einer Auflage und ihrem Beleg? Auf vierundachtzig Seiten findet er dazu nichts. Die sieben Berichte bestätigen, dass das Haus seine Verbräuche erfasst und seine Vorschriften verzeichnet. Wie hoch die Verbräuche waren und ob die Vorschriften eingehalten sind, steht in keinem (3.1).
Dieser Band handelt von der Prüfung eines Hauses, das seine Zahlen veröffentlicht. Er ist der zweite der beiden Bände zu EMAS, dem Gemeinschaftssystem der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. EMAS ist kein Zertifikat und keine Norm. Es ist ein freiwilliges, öffentliches System, das auf einer Verordnung beruht. Zu ihm gehören ein Register, eine Umwelterklärung mit Zahlen, die ein Umweltgutachter validiert, der Nachweis der Rechtskonformität und die Pflicht zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung.
Band 7a hat gezeigt, was ein Haus für die Eintragung tut. Band 7b zeigt, wer das nachprüft, woran und wie weit sein Urteil reicht. Er zeigt es an dreißig Fällen aus Hotels in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Wer die früheren Bände der Reihe kennt, findet dieselbe Bauart wieder. Wer mit diesem beginnt, braucht die anderen nicht.
Zwei Prüfer, eine Stelle und eine Leserin
Ein registriertes Haus wird von zwei Seiten geprüft, und die Verordnung hält sie auseinander. Die erste Prüfung gehört dem Haus. Sie heißt Umweltbetriebsprüfung, und wer sie durchführt, heißt Betriebsprüfer. Er kann zur Belegschaft gehören oder von außen kommen, handelt aber in beiden Fällen im Namen des Hauses (3.1, 3.4). Bewertet werden die Umweltleistung, das Managementsystem und die Verfahren zum Schutz der Umwelt. Geprüft wird mindestens einmal im Jahr, und in höchstens drei Jahren kommen alle Tätigkeiten an die Reihe (3.2, 3.3). Der Bericht geht an die Leitung (3.12).
Die zweite Prüfung kommt von außen. Der Umweltgutachter braucht eine Zulassung, und die Stelle, die sie erteilt hat, sieht in Abständen nach, wie er arbeitet (4.1). Er muss ein externer Dritter sein, unabhängig vom Betriebsprüfer und vom Berater des Hauses (4.2). Den Bericht der Umweltbetriebsprüfung erhält er vor seinem Besuch, und er prüft, ob ihre Ergebnisse zuverlässig sind (3.1, 4.3). Was das Haus über sich selbst festgestellt hat, ist deshalb sein erster Stoff. Daher die Reihenfolge dieses Bandes: Kapitel 3 gehört dem Betriebsprüfer, Kapitel 4 dem Umweltgutachter.
Zwei Akte vollzieht der Umweltgutachter, und der dritte gehört ihm nicht. Mit der Begutachtung prüft er, ob Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und interne Umweltbetriebsprüfung der Verordnung entsprechen. Mit der Validierung bestätigt er, dass die Informationen und Daten der Umwelterklärung zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind. Die Registrierung ist der Akt der zuständigen Stelle: Sie trägt das Haus ein und gibt ihm die Nummer (4.1). Dieses Buch hält die drei Wörter an jeder Stelle getrennt. Ein Direktor dieses Bandes schreibt am Tag der Unterschrift an alle Mitarbeiter, das Haus sei geprüft. Die Registrierungsnummer kommt knapp acht Wochen später (4.9).
Die zuständige Stelle wiederholt die Begutachtung nicht, aber sie prüft mehr als die Vollständigkeit der Unterlagen. Sie muss unter anderem überzeugt sein, dass es keinen Nachweis für einen Verstoß gegen die geltenden Umweltrechtsvorschriften gibt (4.5, 4.9). Eine Registrierung kann sie auch aussetzen oder streichen (4.14). Am Ende der Kette steht jemand, den das Haus nicht kennt. Das Register ist öffentlich und nennt, wie die Umwelterklärung erhältlich ist. Der letzte Abschnitt folgt einer Einkäuferin in Hamburg, die eine Nummer eingibt und nachliest, was der Eintrag trägt und was nicht (4.15).
Woher die Regeln der Prüfung kommen
Die interne Prüfung regelt die Verordnung selbst: in Artikel 4 vor der ersten Registrierung, in Artikel 9 danach und in beiden Fällen im Anhang III. Teil A des Anhangs II gibt daneben das interne Audit der Norm wieder. Dieses Audit ist ein Teil der Umweltbetriebsprüfung und nicht das Ganze. Auch das Audit der Norm prüft, ob das System die Anforderungen erfüllt und wirksam umgesetzt ist, einschließlich der Prozesse zur Bewertung der Umweltleistung und der Einhaltung; eine reine Dokumentenliste belegt das nicht. Die Umweltbetriebsprüfung verlangt nach Anhang III darüber hinaus, die Umweltleistung und die Einhaltung selbst zu prüfen: was gemessen wurde, ob es stimmt und ob das Haus seine Vorschriften einhält (3.1).
Den Umweltgutachter regeln die Artikel 18 bis 29: was er untersucht, was er können muss, wer ihn zulässt und beaufsichtigt (4.1 bis 4.8, 4.10 bis 4.12). Die Artikel 12 bis 15 gehören der zuständigen Stelle, mit Register, Registrierung, Verlängerung, Aussetzung und Streichung (4.9, 4.13 bis 4.15).
Zwei nationale Gesetze führen die Verordnung aus, das deutsche Umweltauditgesetz und das österreichische Umweltmanagementgesetz. Sie regeln die Zulassung der Umweltgutachter und die Aufsicht über sie, das Register und in Österreich Verwaltungsvereinfachungen für eingetragene Organisationen. Wie ein Haus seine Umweltbetriebsprüfung plant, durchführt oder berichtet, regelt keines der beiden in einer eigenen Vorschrift (3.1). Kapitel 3 steht deshalb fast ganz auf der Verordnung, Kapitel 4 auf der Verordnung und den beiden Gesetzen. In der Schweiz gilt die Verordnung nicht (4.12).
Daneben steht das Nutzerhandbuch der Kommission, der Beschluss (EU) 2023/2463. Es ist nach eigener Angabe nicht rechtsverbindlich. Manches, was in der Praxis als Regel gilt, steht nur dort: das Stichprobenverfahren für mehrere Standorte (4.11), die drei Monate für die Entscheidung der zuständigen Stelle (4.9), die zwölf Monate einer Aussetzung (4.14). Der Band sagt jedes Mal, aus welchem der beiden Texte ein Satz stammt.
Der Rechtsstand dieses Bandes
Dieser Band gibt die Verordnung und das Recht zum Stand vom 6. Oktober 2026 wieder. An diesem Tag wurden die beiden nationalen Gesetze und das Referenzdokument für die Tourismusbranche an den genannten Texten gelesen. Die folgende Übersicht nennt die Texte, auf denen der Band steht, den Stand ihrer Lektüre und die Abschnitte, die sie vor allem brauchen.
Rechtsstand am 6. Oktober 2026
| Was | Stand | Im Band | |
| EU | Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, konsolidierte Fassung vom 12. Juli 2023 | geltend; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1199; gelesen in der konsolidierten deutschen Fassung, einer Dokumentationsfassung ohne Rechtswirkung | ganzer Band |
| EU | Artikel 2 Nummern 16 bis 31, Artikel 3 bis 15, 18 bis 29, 39 und 40; Anhänge III, VI und VII | für diesen Band im Wortlaut gelesen; weitere genannte Stellen an derselben Fassung nachgelesen; Anhänge I, II und IV schon für Band 7a; Anhänge I bis III in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1505 | Kapitel 3 und 4 |
| EU | Anhang II Teil A (EN ISO 14001:2015), darin A.9.2 «Internes Audit» | mit Zustimmung des CEN wiedergegeben; im Band nur in eigenen Worten | 3.1 |
| — | ISO 14001:2026 | für diesen Band nicht neu gelesen; Anpassung der Anhänge der Verordnung nicht gefunden | Band 7a, 1.3 |
| EU | Beschluss (EU) 2023/2463, Nutzerhandbuch | nicht rechtsverbindlich; gelesen die Teile über Umweltbetriebsprüfung, Begutachtung und Validierung, Registrierung | ganzer Band; 4.11 |
| EU | Beschluss 2011/832/EU, Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung | deutsch, ganz gelesen | 3.5, 3.8, 3.14, 4.11, 4.12 |
| EU | Beschluss (EU) 2016/611, Referenzdokument für die Tourismusbranche | am deutschen Text des Amtsblatts gelesen; Berichtigungen nicht ermittelt | 4.2, 4.6 |
| D | Umweltauditgesetz | ganz gelesen am Text des Portals Gesetze im Internet, im Stand der Änderung vom 10. August 2021; die Änderung durch Art. 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304), in Kraft seit 21. Oktober 2026, im Nachtrag ausgewertet | Kapitel 4; 3.1 und einzelne Paragrafen in Kapitel 3 |
| A | Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013 | ganz gelesen am Text des Rechtsinformationssystems des Bundes; in der konsolidierten Fassung vom 6. Oktober 2026 | Kapitel 4; 3.1 und einzelne Paragrafen in Kapitel 3 |
| CH | Verordnung gilt nicht | kein Ausführungsgesetz, keine zuständige Stelle, kein Register; Weg nur über einen Mitgliedstaat | 3.5, 3.8, 3.14, 4.12 |
| EU | Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Richtlinie 2005/29/EG, Empfehlung 2003/361/EG | genannt, weil die Verordnung auf sie verweist; von der Empfehlung 2003/361/EG am 20. Oktober 2026 die Regeln zur Zählung und zu verbundenen Unternehmen geprüft, im Übrigen nicht gelesen | 4.1, 4.2, 4.10, 4.14 |
| — | ISO 19011, Leitfaden zum Auditieren von Managementsystemen | im Band nur genannt, kein Inhalt wiedergegeben; die Verordnung verweist nicht auf ihn | 3.1, 3.11 |
| D A CH | Umweltrecht des Hauses außerhalb von EMAS: Wasser, Abfall, Chemikalien, Kältemittel, Immissionsschutz, Bau | nur beim Titel genannt, nicht gelesen | DACH-Tabellen der Abschnitte |
Wie jeder dieser Texte gelesen wurde, steht im Abschnitt über die Quellen. Gegenüber Band 7a hat sich eines geändert. Dort waren von den beiden nationalen Gesetzen die angeführten Regelungen geprüft; für diesen Band sind beide ganz gelesen. Das deutsche Umweltauditgesetz ist im Stand der Änderung vom 10. August 2021 gelesen, am Text des Portals Gesetze im Internet; die Änderung durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026, in Kraft seit dem 21. Oktober 2026, ist in einem Nachtrag unter den Quellen ausgewertet. Das österreichische Umweltmanagementgesetz ist in der konsolidierten Fassung vom 6. Oktober 2026 gelesen, am Text des Rechtsinformationssystems des Bundes. Sagt ein Abschnitt, ein Gesetz regle etwas nicht, so beruht der Satz auf einer Suche im ganzen Text. Er ist eine Aussage über den gelesenen Text.
Zur letzten Zeile gehört ein Wort der Offenheit. Das Umweltrecht der drei Länder außerhalb von EMAS nennt dieser Band nur beim Titel, ohne Paragraf, Schwelle und Frist. Was ein Wasserrecht oder ein Abfallrecht im Einzelnen verlangt, liest das Haus im geltenden Text oder erfragt es bei der Behörde. In keinem gelesenen Text steht außerdem der Vollzug: wie eine Kammer, das für Umwelt zuständige Bundesministerium, eine Zulassungsstelle oder eine Umweltbehörde im Einzelfall verfährt. Dasselbe gilt für die Frage, wie streng ein Umweltgutachter einen Nachweis liest. Viele Abschnitte lassen den Ausgang deshalb offen und sagen, wessen Urteil er ist.
Die vorgesehenen Updates
Aus diesem Stand folgt ein redaktionelles Vorhaben. Für Änderungen der Verordnung, ihrer Anhänge oder der beiden Gesetze ist ein datiertes, unterzeichnetes Update auf der Online-Plattform vorgesehen. Angestrebt sind neunzig Tage nach der Änderung. Ein tatsächlich verfügbarer Aktualisierungsdienst oder eine verbindliche Lieferfrist wird damit nicht bestätigt. Der jeweils verfügbare Stand ist auf der Plattform zu prüfen.
Dafür ist der Band gebaut. Jeder Abschnitt enthält eine feste Tabelle mit den Ankern im Recht der drei Länder. Wo sich ein Paragraf, eine Zuständigkeit oder der Stand eines Textes verschiebt, ändert sich eine Zelle; das Argument des Abschnitts bleibt.
Für wen dieses Buch ist
Für die Qualitätsbeauftragte, die sieben Jahre lang auditiert hat und in keinem ihrer Berichte eine nachgerechnete Zahl findet. Für die Empfangsleiterin eines kleinen Hauses, die drei Felder prüft, die sie selbst führt. Für die Leiterin des Rechnungswesens, die zwölf Zahlen zieht und zu jeder den Zähler sucht. Für den Haustechniker, dem das Lob für saubere Räume lieber gewesen wäre. Für die Eigentümerin, die einen einzigen Satz will: Ist das Haus unter Kontrolle? Für den Direktor, der über den Bericht der Umweltgutachterin verhandeln möchte wie über ein Angebot. Für die Wirtin, deren schriftliche Verfahren auf drei Blättern an der Küchenwand hängen. Für die Direktorin, der ihre Kammer «Gelegenheit zur Stellungnahme» gibt. Und für die Einkäuferin, die wissen will, was eine Registrierungsnummer ihr sagt. …
02 4.8 Der Bericht des Umweltgutachters und seine Einwände Apri / Open
4.8 Der Bericht des Umweltgutachters und seine Einwände
| Leitfrage Wenn der Bericht Ihres Umweltgutachters eintrifft: Wer in Ihrem Haus liest ihn ganz, und wer antwortet darauf? Und wissen Sie, wer ihn außer Ihnen zu sehen bekommt? |
Eröffnung
Achim Vaupel druckte die zwölf Seiten aus, legte sie neben den Entwurf der Umwelterklärung und nahm einen Kugelschreiber. Vaupel leitet als Direktor ein Hotel garni in Marburg mit achtundfünfzig Zimmern und vierundzwanzig Mitarbeitern. Das Haus gehört Dorothea Henkel und soll zum ersten Mal nach EMAS registriert werden. Die zwölf Seiten waren der Bericht der Umweltgutachterin Gudrun Dippel, die zwei Tage im Haus gewesen war.
Auf den ersten acht Seiten stand, was Dippel geprüft und gefunden hatte. Die letzten vier trugen die Überschrift «Nichteinhaltung und Einwände gegen den Entwurf». Sie nannten sechs Einwände, vier mit Änderung und zwei mit Zusatz. Vaupel begann auf Seite neun.
Der Einwand zum Wasser stand obenan. Der Entwurf nannte für das Berichtsjahr 2.860 Kubikmeter und 137,5 Liter je Übernachtung. Das Zählerbuch der Haustechnik ergab für das Kalenderjahr aber 3.120 Kubikmeter, also 150 Liter. Die Zahl des Entwurfs stammte aus der Abrechnung der Stadtwerke, die von November bis Oktober reicht. Zahl und Zeitraum stimmten nicht überein, schrieb Dippel, und die Angabe sei deshalb nicht zuverlässig. Vaupel strich «nicht zuverlässig» und schrieb «zu präzisieren» darüber.
So ging er durch die übrigen Punkte. Der Entwurf beschrieb sechs bedeutende Umweltaspekte, während die Umweltprüfung des Hauses acht als bedeutend bewertet hatte. Das Umweltprogramm will das Erdgas je Übernachtung in drei Jahren um fünf Prozent senken, doch der Entwurf versprach nur, den Energieverbrauch «deutlich» zu senken. Die Tiefgarage mit sechsundvierzig Stellplätzen zählte der Entwurf zum Standort, obwohl eine andere Gesellschaft sie betreibt und das Umweltmanagementsystem sie nicht erfasst.
Zwei Einwände verlangten einen Zusatz. Beim Flächenverbrauch fehlten der Kernindikator und jede Begründung dafür. Der Entwurf erklärte außerdem, das Haus halte die Rechtsvorschriften ein, verwies aber nicht auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen.
Nach drei Stunden hatte Vaupel sechsundzwanzig Anmerkungen gemacht und ein Antwortschreiben entworfen. Er verhandelt seit zwanzig Jahren mit Reiseveranstaltern und Lieferanten, und so las er auch dieses Papier: als erstes Angebot. Das Haus nehme die beiden Zusätze und den Einwand zur Tiefgarage an, schlug er vor. Dafür möge Dippel die Einwände zum Wasser und zum Ziel als Empfehlungen führen.
Henkel bekam den Bericht fünf Tage nach Vaupel, mit seinem Schreiben obenauf, und unterschrieb nicht. Sie stellte drei Fragen. Was muss in einem solchen Bericht stehen? Was darin ist Feststellung, und was ist Forderung? Wer liest ihn außer uns? Die letzte Frage hatte einen Grund: Henkel nahm an, der Bericht gehe mit dem Antrag an die Kammer.
Weder Vaupel noch die Umweltmanagementbeauftragte konnte ihr antworten. Henkel las deshalb Artikel 25 der Verordnung und danach den Bericht, diesmal von Seite eins an. Mit zwei Farbstiften ging sie anschließend durch Vaupels Anmerkungen.
Neunzehn der sechsundzwanzig änderten Sätze von Dippel, also ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen. Sechs schlugen vor, wie die Erklärung des Hauses an einer beanstandeten Stelle lauten könnte. Eine einzige bestritt einen Sachverhalt: Die Umweltprüfung bewerte sieben Aspekte als bedeutend und nicht acht. Die Umweltmanagementbeauftragte hatte die Anreise der Gäste nach der Gästebefragung neu bewertet, als die Unterlagen schon bei Dippel lagen. Dafür gab es eine Tabelle mit Datum und Unterschrift.
| Neunzehn von sechsundzwanzig Anmerkungen standen in einem Text, der dem Haus nicht gehört. Ändern kann das Haus nur seine Erklärung, und dort war der Stift sechsmal gewesen. |
Das Problem
Der erste Fehler ist Vaupels Lesart. Er las den Bericht wie ein Angebot, über das man spricht, bis beide Seiten zufrieden sind. Der Bericht teilt aber das Ergebnis einer Prüfung mit, die das Haus selbst bestellt hat. Dippel hatte nichts zu verkaufen und deshalb nichts nachzulassen.
Der zweite Fehler ist der Ort des Stifts. Neunzehn Anmerkungen standen in Dippels Sätzen, die das Haus nicht ändern kann, und nur sechs galten dem Entwurf, den es ändern muss. Die meiste Arbeit floss so in den falschen Text.
Der dritte Fehler ist der Tausch, den Vaupel vorschlug: drei Punkte annehmen, damit zwei andere zu Empfehlungen werden. Ob die Wasserzahl zu ihrem Zeitraum passt, hängt aber nicht davon ab, was das Haus bei der Tiefgarage zugesteht. Jeder Einwand ruht auf seinem eigenen Sachverhalt, sodass sich keiner gegen einen anderen verrechnen lässt.
Der vierte Fehler ist Henkels Annahme über den Leser. Weil sie den Bericht bei der Kammer vermutete, wollte auch sie ihn ohne Einwände haben, und fast hätte sie Vaupels Schreiben unterschrieben. Ihre Sorge galt dem falschen Papier, denn veröffentlicht wird die Umwelterklärung und nicht der Bericht.
Der fünfte Fehler liegt bei der Umweltmanagementbeauftragten. Sie hatte gleich nach dem Eingang begonnen, Dippels Sätze in den Entwurf zu kopieren, sodass dort der Satz einer Fremden über das eigene Haus stand. Die Frage hinter dem Einwand blieb dabei offen: warum zwei Quellen zwei Zahlen ergeben.
Der sechste Fehler ist, dass im Haus nur die letzten vier Seiten gelesen wurden. Auf Seite sechs, unter den technischen Mängeln, stand der Grund für den Einwand zum Wasser: Das Datenblatt des Hauses hat kein Feld für den Zeitraum einer Zahl. Das Haus hätte also eine Zahl berichtigt und das Datenblatt gelassen, wie es war.
Der siebte Fehler steht in der Vereinbarung mit Dippel. Darin war kein Empfänger genannt, und deshalb ging der Bericht an die Adresse des Direktors. Die Eigentümerin sah ihn erst mit einer fertigen Antwort, obwohl sie über das Geld und über den Antrag entscheidet.
Unter allen sieben liegt eine strukturelle Tatsache. Ein Hotel kennt zwei Arten von Papier, die von außen kommen und etwas beanstanden. Über das Angebot eines Lieferanten wird verhandelt, und gegen den Bescheid einer Behörde gibt es Rechtsmittel. Der Bericht der Umweltgutachterin ist keines von beiden. Das Haus hat ihn bestellt und bezahlt, und er handelt vom eigenen Text des Hauses. Ändern kann das Haus ihn nicht, aber es muss ihn auch nicht ändern, weil es seine Erklärung ändern kann. Diese Unterscheidung hatte in Marburg bisher niemand treffen müssen.
Tabelle 1 — Sechs Einwände im Bericht von Marburg
| Punkt auf den Seiten 9 bis 12 | Sachverhalt, auf den er sich stützt | Was in die Erklärung aufgenommen werden sollte |
| Einwand: Wasser | Entwurf 2.860 m³ aus der Abrechnung November bis Oktober; Zählerbuch 3.120 m³ im Kalenderjahr | Zahl und Zeitraum, die übereinstimmen |
| Einwand: Umweltaspekte | Entwurf beschreibt 6 bedeutende Aspekte; Umweltprüfung bewertet 8, darunter Wäscherei außer Haus und Anreise der Gäste | alle bedeutenden direkten und indirekten Aspekte |
| Einwand: Ziel zur Energie | Umweltprogramm: Erdgas je Übernachtung minus 5 % in drei Jahren; Entwurf: «deutlich» | das Einzelziel des Programms mit Zahl und Jahr |
| Einwand: Umfang | Tiefgarage mit 46 Stellplätzen im Entwurf Teil des Standorts; Betrieb durch eine andere Gesellschaft | eindeutige Beschreibung dessen, was registriert werden soll |
| Einwand mit Zusatz: Flächenverbrauch | Kernindikator fehlt, ohne Begründung | der Indikator oder eine klare, begründete Erklärung |
| Einwand mit Zusatz: Recht | Erklärung über die Einhaltung vorhanden; Verweis auf die Bestimmungen fehlt | Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen |
Das Prinzip
Jeder Punkt eines solchen Berichts besteht aus Schichten, und jede gehört jemand anderem. Unten liegt der Sachverhalt, darüber die Feststellung mit ihrer Schlussfolgerung, obenauf der Einwand mit der Änderung oder dem Zusatz. Die Wörter stammen aus Artikel 25. Sie als Schichten zu lesen ist Methode dieses Buches.
Der Sachverhalt ist das, was die Umweltgutachterin gesehen hat: eine Zahl, ein Dokument, ein Datum. Er lässt sich nachprüfen, und deshalb kann das Haus ihn bestreiten. Wer einen Sachverhalt bestreitet, legt aber ein Papier vor und keinen Formulierungsvorschlag.
Feststellung und Schlussfolgerung sind ihr Urteil über den Sachverhalt, gemessen an der Verordnung. Sie unterschreibt es, und die Stelle, die sie beaufsichtigt, kann es nachlesen (Abschnitt 4.1). Das Haus darf fragen, worauf das Urteil sich stützt und welcher Nachweis genügen würde, aber aushandeln kann es das Urteil nicht. Die Umweltgutachterin muss die Gewähr bieten, dass kein Druck ihr Urteil beeinflusst (Artikel 20 Absatz 5; Abschnitt 4.2). Ändert sich dagegen der Sachverhalt, weil ein Beleg auftaucht, urteilt sie neu.
Der Einwand sagt, was am Entwurf nicht stimmt, und nennt, was aufgenommen werden sollte. Den Wortlaut findet das Haus, denn es ist seine Erklärung, und sie erscheint unter seinem Namen. An diesem Wortlaut kann das Haus arbeiten, so lange es will. Ob der geänderte Text trägt, entscheidet sie danach, indem sie validiert oder nicht (Abschnitt 4.7).
Der Bericht verlangt deshalb zwei Arbeiten. Die eine ist ein Gespräch: nachfragen, Belege vorlegen, einen Termin für die Unterlagen nennen. Die andere findet am eigenen Text statt, und dort darf das Haus so sorgfältig formulieren, wie Vaupel es gewohnt ist. Wie ein Haus seinen Entwurf vor dem Besuch selbst gegen die Akten liest, zeigt Band 7a, Abschnitt 2.15.
Ein Bericht ohne Einwände hat Grenzen. Er sagt, dass die Umweltgutachterin in dem, was sie geprüft hat, keine Nichteinhaltung fand; geprüft hat sie in Stichproben (Abschnitt 4.4). Eingetragen ist das Haus damit noch nicht. Umgekehrt sind sechs Einwände kein Urteil über das Haus, sondern über einen Entwurf, der noch geändert werden kann.
Tabelle 2 — Drei Schichten im Bericht und der Text, der dem Haus gehört
| Schicht | Wem sie gehört | Was das Haus tun kann |
| Sachverhalt | den Akten und Zählern des Hauses | mit den eigenen Unterlagen vergleichen; stimmt einer nicht, den Beleg schicken |
| Feststellung und Schlussfolgerung | der Umweltgutachterin | nach der Grundlage fragen; nicht umformulieren |
| Einwand mit Änderung oder Zusatz | der Umweltgutachterin; er richtet sich gegen den Entwurf | klären, welcher Nachweis genügt und bis wann |
| Wortlaut der Umwelterklärung | dem Haus | selbst schreiben, mit Beleg je Punkt; danach validiert sie oder nicht |
| Der Bericht gehört der Umweltgutachterin, und die Erklärung gehört dem Haus. Wer den Bericht umschreiben will, lässt die Erklärung liegen. |
Was die Verordnung sagt
Dieser Abschnitt stützt sich auf Artikel 25 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Aus den Artikeln 4, 5, 13, 20 und 23 kommen einzelne Sätze hinzu. Zugrunde liegt die konsolidierte Fassung vom 12. Juli 2023. Was folgt, ist das, was die Verordnung verlangt, in den eigenen Worten dieses Buches.
Nach Artikel 25 Absatz 6 erstellt der Umweltgutachter für die Organisation einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Begutachtung. Der Satz kennt keine Bedingung, sodass es den Bericht auch dann gibt, wenn nichts zu beanstanden war.
Der Bericht umfasst viererlei. Buchstabe a nennt alle Sachverhalte, die für die Arbeit des Umweltgutachters relevant sind. Buchstabe b verlangt eine Beschreibung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften der Verordnung, einschließlich der Nachweise, Feststellungen und Schlussfolgerungen. Buchstabe c nennt zweierlei: einen Vergleich der Umweltleistungen und Einzelziele mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung und der «ständigen Umweltleistungsverbesserung» der Organisation. Abschnitt 4.6 liest darin die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung. Buchstabe d schließt die Liste mit den technischen Mängeln, die bei der Umweltprüfung, der Umweltbetriebsprüfung, dem Umweltmanagementsystem oder anderen relevanten Prozessen aufgetreten sind.
Absatz 7 gilt für einen einzigen Fall, die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung. Dann enthält der Bericht zusätzlich zwei Arten von Angaben. Unter Buchstabe a stehen die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Nichteinhaltung durch die Organisation, zusammen mit den Sachverhalten, auf denen sie basieren. Unter Buchstabe b stehen die Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung. Hinzu kommen die Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die in die Erklärung aufgenommen werden sollten.
Drei Stellen dieses Absatzes tragen den Fall. Eine Feststellung steht nie allein, weil der Bericht ihren Sachverhalt nennt. Die Einwände richten sich gegen den Entwurf, also gegen einen Text, der noch geändert werden kann; das Wort «Einwände» verwendet die Verordnung nur hier. Die Änderungen und Zusätze «sollten» aufgenommen werden. Dieses Buch liest das so: Der Bericht benennt sie, aber die Erklärung erstellt nach Artikel 4 die Organisation.
Empfehlungen und Klassen von Feststellungen kommen in Artikel 25 nicht vor, und eine Frist für den Bericht nennt er nicht. Ein Verfahren, in dem Haus und Umweltgutachter eine Feststellung aushandeln, enthält der Artikel ebenso wenig wie ein Muster.
Empfänger ist nach Absatz 6 die Organisation. Der Registrierungsantrag umfasst nach Artikel 5 Absatz 2 die validierte Umwelterklärung, die unterzeichnete Erklärung des Umweltgutachters, ein ausgefülltes Formular und gegebenenfalls Zahlungsnachweise. Der Bericht ist nicht darunter (Abschnitt 4.9). Ausgeschlossen ist damit nicht, dass die zuständige Stelle ihn sehen will, denn sie prüft die Anträge nach den dafür aufgestellten Verfahren (Artikel 13 Absatz 1).
Nach Absatz 2 Buchstabe b muss sie sich vergewissert haben, dass Begutachtung und Validierung nach den Artikeln 25, 26 und 27 durchgeführt wurden. Bestätigt wird das in der unterzeichneten Erklärung nach Anhang VII, die dem Antrag beiliegt. Lesen kann den Bericht jedenfalls die Stelle, die den Umweltgutachter beaufsichtigt: Artikel 23 Absatz 5 zählt die Prüfung der Gutachterberichte zu den Mitteln der Aufsicht (Abschnitt 4.1). Zu den dokumentierten Verfahren des Umweltgutachters gehören Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit (Artikel 20 Absatz 6).
In Artikel 25 kreuzen sich zwei Berichte. Der Umweltbetriebsprüfungsbericht ist der Bericht des Hauses über sich selbst: Die Betriebsprüfer schreiben ihn für die Leitung, und der Umweltgutachter erhält ihn vor dem Besuch (Absatz 5; Abschnitt 3.12). Der Bericht nach Absatz 6 ist der Bericht eines Dritten: Der Umweltgutachter schreibt ihn für die Organisation über die Ergebnisse seiner Begutachtung, also nach dem Besuch.
Tabelle 3 — Behauptung und Befund
| Behauptung | In der Verordnung? | Klarstellung |
| Einen schriftlichen Bericht schreibt der Umweltgutachter nur, wenn er etwas beanstandet. | Nein | Der Bericht ist ohne Bedingung verlangt (Art. 25 Abs. 6). Bei Nichteinhaltung kommen zwei Arten von Angaben hinzu (Abs. 7). |
| Der Bericht geht mit dem Antrag an die zuständige Stelle. | Nein | Erstellt wird er für die Organisation (Art. 25 Abs. 6). Artikel 5 Absatz 2 nennt ihn nicht unter den Unterlagen des Antrags; Weiteres bestimmt das Verfahren der Stelle (Art. 13 Abs. 1; Abschnitt 4.9). |
| Jede Feststellung zur Nichteinhaltung muss sich auf einen Sachverhalt stützen. | Ja | Der Bericht enthält die Sachverhalte, auf denen Feststellungen und Schlussfolgerungen basieren (Art. 25 Abs. 7 Buchst. a). |
| Über die Einwände wird verhandelt, bis beide Seiten zustimmen. | Nein | Der Bericht nennt Einwände und die Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze (Abs. 7 Buchst. b). Ein Verfahren der Einigung enthält Artikel 25 nicht. |
| Der Umweltgutachter gibt dem Haus den Wortlaut der Erklärung vor. | So nicht | Er nennt Einzelheiten dessen, was aufgenommen werden sollte (Abs. 7 Buchst. b). Die Erklärung erstellt die Organisation (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d). |
| Technische Mängel nennt der Bericht nur, wenn es Einwände gibt. | Nein | Er umfasst in jedem Fall die technischen Mängel, die bei Umweltprüfung, Umweltbetriebsprüfung, Umweltmanagementsystem oder anderen relevanten Prozessen aufgetreten sind (Abs. 6 Buchst. d). |
Die sechste Zeile erklärt den sechsten Fehler: Der Grund für den Einwand zum Wasser stand auf Seite sechs, unter den technischen Mängeln. …